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BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 2/91 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist - Dem Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnendes Büroversehen - Abgrenzung zwischen Organisationsverschulden und Büroversehen von Angestellen eines Rechtsanwalts - Zurechnung des ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.03.1987 - VIII ZB 2/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Berufungsfrist - …
Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 2/91
Krankheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt das Verschulden an einer Fristversäumung nur dann aus, wenn sie unerwartet auftritt und ein solches Ausmaß erreicht, daß die Erfüllung der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht vernünftigerweise von der Partei oder ihrem Anwalt nicht mehr erwartet werden kann; freilich dürfen die Anforderungen dabei nicht überspannt werden (vgl. z.B. BGH…, Beschluß vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 = BGHR ZPO § 233, Erkrankung 1; Beschluß vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87 = VersR 1987, 785; Beschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67 = VersR 1967, 476; Beschluß vom 10. Januar 1973 - IV ZB 92/72 = VersR 1973, 317). - BGH, 06.03.1990 - VI ZB 4/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der …
Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 2/91
Krankheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt das Verschulden an einer Fristversäumung nur dann aus, wenn sie unerwartet auftritt und ein solches Ausmaß erreicht, daß die Erfüllung der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht vernünftigerweise von der Partei oder ihrem Anwalt nicht mehr erwartet werden kann; freilich dürfen die Anforderungen dabei nicht überspannt werden (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 = BGHR ZPO § 233, Erkrankung 1; Beschluß vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87 = VersR 1987, 785; Beschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67 = VersR 1967, 476; Beschluß vom 10. Januar 1973 - IV ZB 92/72 = VersR 1973, 317). - BGH, 10.01.1973 - IV ZB 92/72
Fristenwesen - Fristwahrung - Fristversäumung - Vorsorge - Arbeitsunfähigkeit - …
Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 2/91
Krankheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt das Verschulden an einer Fristversäumung nur dann aus, wenn sie unerwartet auftritt und ein solches Ausmaß erreicht, daß die Erfüllung der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht vernünftigerweise von der Partei oder ihrem Anwalt nicht mehr erwartet werden kann; freilich dürfen die Anforderungen dabei nicht überspannt werden (vgl. z.B. BGH…, Beschluß vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 = BGHR ZPO § 233, Erkrankung 1; Beschluß vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87 = VersR 1987, 785; Beschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67 = VersR 1967, 476; Beschluß vom 10. Januar 1973 - IV ZB 92/72 = VersR 1973, 317). - BGH, 11.07.1985 - VII ZB 7/85
Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist - Anforderungen …
Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 2/91
Die - durch die kurze Unterhaltung mit Frau E. am vorangegangenen Abend keineswegs gegenstandslos gewordene - Fristenkontrolle oblag nunmehr ausschließlich ihm selbst (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1985 - VII ZB 7/85 = VersR 1985, 992). - BGH, 15.02.1967 - VIII ZB 3/67
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der …
Auszug aus BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 2/91
Krankheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt das Verschulden an einer Fristversäumung nur dann aus, wenn sie unerwartet auftritt und ein solches Ausmaß erreicht, daß die Erfüllung der in Fristenangelegenheiten gesteigerten Sorgfaltspflicht vernünftigerweise von der Partei oder ihrem Anwalt nicht mehr erwartet werden kann; freilich dürfen die Anforderungen dabei nicht überspannt werden (vgl. z.B. BGH…, Beschluß vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 = BGHR ZPO § 233, Erkrankung 1; Beschluß vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87 = VersR 1987, 785; Beschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67 = VersR 1967, 476; Beschluß vom 10. Januar 1973 - IV ZB 92/72 = VersR 1973, 317).